kdg-ueberschrift
     

Satzung

 

 

für das Karate Dojo Giessen

mit Gemeinnützigkeitsverordnung


§1


Name: Karate Dojo Gießen
Sitz: Gießen
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

1.)


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Vereinsziel ist das Karate - Do in seiner ursprünglichen Form. Dieser Vereinszweck wird durch die Ausübung, die Förderung und das Training des Karatesports sowie der damit in engstem Zusammenhang stehenden Aufbau- und Konditionssportarten sowie der geistigen Verinnerlichung der Einstellung dazu, verwirklicht.

2.)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


 

§ 3 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.



§ 4 Mitgliedschaft



1.)


Der Verein hat aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2.)


Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Beschränkt Geschäftsfähige haben in ihrer Bewerbung um die Vereinsmitgliedschaft und zur Ausübung der Mitgliedsrechte das schriftliche Einverständnis ihrer
gesetzlichen Vertreter nachzuweisen.

3.)


Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

4.)


Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

5.)


Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung.

6.)


Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber auf den Schluss des Quartals erfolgen kann.
b) durch den Tod
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
a. Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von fälligen Mitglieder- beiträgen in Höhe von mindestens 3 Monatsbeiträgen in Rückstand gekommen ist.
b. Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung.
c. Bei vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann ein Mitglied binnen Monatsfrist Widerspruch an den Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung bescheidet dann das Vereinsausschlussverfahren vereinsintern abschließend.


 

 

 

§ 5 Beiträge der Mitglieder



Es wird eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Daneben werden von den jeweils betroffenen Mitgliedern Verbandsabgaben, Versicherungsprämien, Startgelder und Prüfungsgebühren zusätzlich erhoben.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrags befreit.


§ 6 Die Mitgliederversammlung



Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Monat März statt. Sie wird spätestens im Laufe des Monats Februar vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
Diese Einladung erfolgt für die im Landkreis Gießen wohnenden Vereinsmitglieder durch Aushang am schwarzen Vereinsbrett im Trainingsraum (Turnhalle der Alice-Schule in Gießen, Gleiberger Weg). Die außerhalb des Landkreises Gießen wohnenden Mitglieder werden in gleicher Weise schriftlich eingeladen.
Zu allen anderen, außerordentlichen Mitgliederversammlungen (§ 36 2.Alt, § 37 1 BGB) werden die Mitglieder generell schriftlich unter Beachtung der gleichen Ladungsfrist und Bekanntmachung der Tagesordnung eingeladen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

1 . Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes durch den 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Die Mitgliedsrechte betreffende Veränderungen

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.

Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive und mit Erreichen der Volljährigkeit das passive Wahlrecht

. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von einem der Vorsitzenden und dem Protokollanten - in der Regel der mit den Vereinsprotokollaufgaben betraute Beisitzer - zu unterschreiben ist.


§ 7 Vorstand



Der von der Mitgliederversammlung auf je 2 Jahre zu wählende Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Kassenwart b) sowie mindestens 2, höchstens aber 5 Beisitzern, denen durch Vorstandsbeschluss die übrigen Vereinsaufgaben übertragen werden. In diesem Fall ist die Häufung von zwei Vereinsaufgaben auf eine natürliche Person möglich.

Vorstandsmitglieder führen darüber hinaus die Amtsgeschäfte bis zu einer gültigen Neuwahl aus.

 

 

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens einer der Vorsitzenden, anwesend ist.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das von einem Vorsitzenden und dem Protokollführer - in der Regel der damit betraute Beisitzer - zu unterschreiben ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Restvorstand durch Zuwahl aus den Vereinsmitgliedern (Kooptation) bis zum Rest der Wahlperiode ergänzen. Zu diesen Kooptationssitzungen ist generell schriftlich mit drei Tagen Ladungsfrist und Tagesordnung einzuladen.

§ 8 Die Vertretung



Der 1. Vorsitzende, dessen Stellvertreter sowie der Schatzmeister sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Für die Vertretung ist erforderlich, daß jeweils zwei der Vorgenannten gemeinsam handeln.


§ 9 Kassenprüfer



Die Mitgliederversammlung hat die Kassenprüfer auf 1 Geschäftsjahr zu wählen.


 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gießen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Gießen, den 13.03.1998

gez.: Horst Jungheim gez.: Bernd Gerisch
Schriftführer 1. Vorsitzender

 

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